In fast jedem Produktionsbetrieb geht Wärme durchs Dach. Der Kompressor heizt den Technikraum, die Kälteanlage bläst warme Luft über den Rückkühler, die Abluft des Trockners verlässt die Halle mit 80 °C. Gleichzeitig läuft ein paar Meter weiter ein Gaskessel, um Reinigungswasser zu erwärmen. Das Energieeffizienzgesetz macht aus dieser Verschwendung für größere Verbraucher eine Pflicht: Abwärme muss gemeldet, vermieden und, wo zumutbar, genutzt werden. Die gute Nachricht: Für fast jeden Schritt der Abwärmenutzung gibt es Förderung aus der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW). Dieser Beitrag verbindet beides.
Was das Energieeffizienzgesetz zur Abwärme verlangt
Die Pflichten gelten für Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh pro Jahr in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren: Vermeiden und nutzen (§ 16 EnEfG): Abwärme ist nach dem Stand der Technik zu vermeiden und auf das technisch unvermeidbare Maß zu reduzieren. Verbleibende Abwärme soll wiederverwendet werden, soweit das möglich und zumutbar ist, und zwar nicht nur an der einzelnen Anlage, sondern auch auf dem Betriebsgelände und durch Dritte, möglichst kaskadenförmig in absinkenden Temperaturstufen. Für bestimmte genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz gelten speziellere Regeln. Melden (§ 17 EnEfG): Unternehmen müssen jährlich bis zum 31. März Angaben zu ihrer unmittelbaren Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz übermitteln. Die Daten werden auf der öffentlichen Plattform für Abwärme veröffentlicht, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bleiben geschützt. Zu melden sind:
| Angabe | Inhalt |
|---|---|
| Unternehmen | Name und Adresse der Standorte |
| Menge | jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung |
| Verfügbarkeit | zeitliche Verfügbarkeit über das Jahr als Lastprofil |
| Regelbarkeit | Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung |
| Temperatur | durchschnittliches Temperaturniveau in °C |
Zusätzlich müssen Unternehmen Anfragen von Wärmenetzbetreibern, Fernwärmeversorgern und anderen potenziellen Wärmeabnehmern zu diesen Daten beantworten. Einplanen: Wer ein Energiemanagementsystem nach § 8 EnEfG betreiben muss (ab 7,5 GWh), hat darin auch Abwärmeströme mit Temperaturen und Wärmemengen zu erfassen und Möglichkeiten zur Rückgewinnung zu bewerten (§ 8 EnEfG). Geplante Änderungen: Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, die Meldepflicht auf Unternehmen mit mehr als 23,6 GWh und Rechenzentren über 1 MW zu beschränken. Die allgemeine Pflicht zur Vermeidung und Verwendung von Abwärme soll durch eine Kosten-Nutzen-Analyse ersetzt werden, die bei der Planung oder erheblichen Modernisierung großer Anlagen durchzuführen ist, etwa Industrieanlagen mit mehr als 8 MW Gesamtenergieinput (Bundestag, Drucksache 21/8027). Bis zu einer Verabschiedung gilt das bestehende Recht, einschließlich der Meldefrist zum 31. März.
Wo Abwärme im Betrieb steckt
Bevor gefördert oder gemeldet wird, steht die Bestandsaufnahme. Typische Quellen in Industrie und Gewerbe:
- Druckluftkompressoren: Ein großer Teil der elektrischen Antriebsleistung wird zu Wärme, meist bei 70 bis 90 °C im Ölkreislauf
- Kälteanlagen: Kondensatorwärme, meist 30 bis 45 °C, ganzjährig
- Prozessabluft: Trockner, Öfen, Lackieranlagen, oft mit hohen Temperaturen, aber verschmutzt oder feucht
- Abwasser und Spülwasser: warm und kontinuierlich, etwa in Galvanik, Lebensmittelindustrie, Wäschereien
- Abgase: von Kesseln, Öfen und Motoren
Entscheidend ist das Temperaturniveau. Abwärme über 60 °C lässt sich oft direkt nutzen, etwa für Brauchwasser, Vorwärmung oder Prozesse. Darunter braucht es meist eine Wärmepumpe, die das Niveau anhebt.
Förderweg 1: Wärmeübertrager über Modul 1
Kleine und mittlere Unternehmen können Wärmeübertrager zur Abwärmenutzung an bestehenden Anlagen über Modul 1 fördern lassen, mit 25 % (kleine) oder 20 % (mittlere Unternehmen) Zuschuss (BAFA, Merkblatt EEW). Ein Austausch der Bestandsanlage ist dafür nicht nötig, die Wärme muss aber im eigenen Betrieb genutzt werden. Die technischen Mindestanforderungen:
| Anwendung | Anforderung |
|---|---|
| Wärmerückgewinnung am Kompressor | Rückgewinnungsleistung mindestens 70 % der elektrischen Aufnahmeleistung im Nennbetrieb |
| Wärmerückgewinnung in Lüftungsanlagen | mindestens Klasse H1 nach DIN EN 13053, Volumenstrom ab 2.000 m³/h |
| Abwasser- oder Prozesswasserwärmeübertrager | Grenzwerte für Wärmedurchgangskoeffizient und mittlere Temperaturdifferenz, Quellentemperatur höchstens 100 °C |
Rechenbeispiel Kompressor: Ein kleiner Metallbetrieb nutzt die Abwärme seines 45-kW-Schraubenkompressors für die Brauchwassererwärmung. Bei 70 % Rückgewinnung stehen rund 31 kW Wärme zur Verfügung, solange der Kompressor läuft. Gefördert werden Wärmeübertrager, Speicher und Einbindung, der Zuschuss beträgt 25 % der förderfähigen Kosten.
Förderweg 2: Premiumförderung in Modul 4
Für alles, was über einen einzelnen Wärmeübertrager hinausgeht, ist die Premiumförderung in Modul 4 der zentrale Weg. Sie steht allen Unternehmensgrößen offen und fördert ausdrücklich (BAFA, Anlage zum Merkblatt Modul 4):
- Anlagen und Komponenten zur Auskopplung der Abwärme an der Quelle, inklusive der nötigen Eingriffe in die Prozesstechnik
- Wärmeleitungen bis zur Wärmesenke oder zum Wärmenetz, inklusive Übergabestationen
- Wärmepumpen, die die Abwärme auf ein höheres Temperaturniveau heben
- Anlagen zur Verstromung von Abwärme, zum Beispiel ORC-Anlagen
- Wärmespeicher, auch als eigenständiges Vorhaben
Ein wichtiger Unterschied zu Modul 2: Die erschlossene Abwärme muss nicht überwiegend in Prozesse fließen. Die Quoten: Ein Wärmeübertrager, der ausschließlich der Effizienz dient und intern genutzte Abwärme erschließt, wird als eindeutig bestimmbare Investition mit voller Quote auf die Gesamtkosten gefördert: 45 % für kleine, 35 % für mittlere, 25 % für große Unternehmen. In anderen Fällen besteht die Wahl zwischen den Mehrkosten mit voller oder den Gesamtkosten mit reduzierter Quote. Voraussetzungen: ein Einsparkonzept durch einen gelisteten Energieeffizienz-Experten, mindestens 30 % THG-Einsparung oder die absolute Mindestmenge, eine Amortisationszeit ohne Förderung von über drei Jahren und der CO₂-Förderdeckel. Details stehen in unserem Beitrag zur Premiumförderung.
Förderweg 3: Abwärme an Dritte liefern, mit Bonus
Besonders gefördert wird die außerbetriebliche Abwärmenutzung, also die Lieferung an ein Nachbarunternehmen oder die Einspeisung in ein Wärmenetz. Sie erhält den Dekarbonisierungsbonus von 5 oder 10 Prozentpunkten und einen Umsetzungszeitraum von 48 Monaten. Für die Einbindung von Abwärme in ein Fernwärmenetz werden die Gesamtkosten mit voller Quote gefördert, mit Bonus sind für kleine Unternehmen damit bis zu 55 % möglich. Die Spielregeln für solche Kooperationen:
- Es dürfen höchstens zwei Unternehmen Förderanträge stellen, abgestimmt und etwa zeitgleich, mit gegenseitigem Verweis.
- Lieferung und Abnahme der Wärme werden vertraglich geregelt, der Vertragsentwurf gehört zum Antrag, inklusive der dreijährigen Mindestnutzung.
- Geförderte Wärmeleitungen müssen im Eigentum des Antragstellers stehen. Bereits vorhandene Leitungen Dritter dürfen genutzt werden.
- Die gesamte Einspeiseleistung in ein gefördertes Wärmenetz muss unter 25 MW liegen.
Rechenbeispiel Fernwärme: Ein mittleres Unternehmen der Kunststoffverarbeitung speist die Abwärme seiner Kälte- und Druckluftanlagen über eine Wärmepumpe in das Nahwärmenetz der Gemeinde ein. Gefördert werden Auskopplung, Wärmepumpe, 400 Meter Leitung und Übergabestation. Bei voller Quote von 35 % plus 10 Prozentpunkten Bonus übernimmt der Zuschuss rechnerisch 45 % der förderfähigen Kosten, sofern der CO₂-Förderdeckel und die übrigen Voraussetzungen das zulassen.
Was bei Abwärme-Wärmepumpen zu beachten ist
Wärmepumpen sind oft das Herzstück eines Abwärmeprojekts. Für die Förderung gilt:
- Über Modul 2 sind sie nur förderfähig, wenn die Wärme überwiegend aus erneuerbaren Quellen wie Luft oder Erdreich stammt. Abwärme darf dort nur ergänzen.
- Über Modul 4 Premium ist Abwärme als Hauptquelle zulässig. Das Kältemittel darf dann höchstens ein Treibhauspotenzial von 150 haben, es sei denn, die Wärmepumpe erfüllt die Effizienzkriterien von Modul 2. Wärme eines anderen Wärmeerzeugers oder einer KWK-Anlage darf nicht direkt als Quelle dienen.
Mehr dazu in unserem Beitrag zur Förderung von Industriewärmepumpen.
Vom Meldebogen zur Investition: Ein sinnvoller Ablauf
- Erfassen: Abwärmequellen mit Temperatur, Leistung und zeitlichem Verlauf aufnehmen. Messdaten sind hier Gold wert, Schätzungen führen zu falschen Auslegungen.
- Melden: Bei mehr als 2,5 GWh Jahresverbrauch die Daten bis 31. März auf der Plattform für Abwärme eintragen.
- Bewerten: Welche Senken gibt es im Betrieb, welche in der Nachbarschaft? Passt das Temperaturniveau, passen die Zeiten?
- Förderweg wählen: Modul 1 für einfache Wärmeübertrager in KMU, Modul 4 Premium für Projekte mit Wärmepumpe, Leitungen oder externer Lieferung.
- Antrag vor Auftrag: Erst nach dem Zuwendungsbescheid darf umgesetzt werden, bis dahin nur Planung und bedingte Verträge.
Ein Nebeneffekt: Wer Abwärme meldet, wird gefunden. Wärmenetzbetreiber sichten die Plattform gezielt nach Quellen. Eine gut vorbereitete Meldung kann so der Anfang einer Kooperation sein, die beiden Seiten Geld spart.
Muss ich meine Abwärme auch melden, wenn ich sie schon selbst nutze?
Gemeldet wird die unmittelbare Abwärme, also die Wärme, die im Prozess entsteht und ungenutzt abgegeben wird. Was bereits intern genutzt wird, ist in der Regel keine Abwärme im Sinne der Meldung mehr. Im Einzelfall lohnt eine Prüfung, gerade wenn die Nutzung nur saisonal erfolgt.
Wird die Meldung auf der Plattform selbst gefördert?
Nein, die Meldung ist eine gesetzliche Pflicht und wird nicht gefördert. Gefördert werden die Investitionen, die aus der Analyse folgen.
Ist Abwärmenutzung Pflicht, wenn sie sich nicht rechnet?
Das Gesetz verlangt Vermeidung und Nutzung, soweit dies möglich und zumutbar ist. Dabei sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen. Eine unwirtschaftliche Maßnahme ist also nicht automatisch Pflicht. Mit Förderung verschiebt sich die Wirtschaftlichkeit allerdings oft deutlich.
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Quellen
| Quelle | Art | Verwendet für |
|---|---|---|
| EnEfG §§ 8, 16, 17 | Gesetz | Pflichten zu Vermeidung, Nutzung und Meldung von Abwärme |
| BAFA, Merkblatt EEW | Bundesbehörde | Quoten, Bonus, Umsetzungszeiträume |
| BAFA, Anlage zum Merkblatt Modul 4 | Bundesbehörde | Abwärmeförderung, außerbetriebliche Nutzung, Wärmepumpen, Speicher |
Die Informationen auf dieser Seite sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Rechtsberatung.


