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30. OKTOBER 2020
Messen & Schätzen
Nachdem die Übertragungsnetzbetreiber die neuen Umlagesätze für das Jahr 2021 veröffentlicht haben, möchten wir Sie heute über wichtige Änderungen zum Thema „Messen und Schätzen“ im Zusammenhang mit der Umlageprivilegierung der § 19 StromNEV-Umlage informieren.
WORUM GEHT ES?
Sofern Sie an einer Abnahmestelle mehr als 1 Mio. Kilowattstunden Strom im Jahr selbst verbrauchen, besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Netzbetreiber eine Reduzierung der § 19 StromNEV-Umlage für diese Strommengen zu beantragen. Der Gesetzgeber hat jedoch mit Hilfe des EEG die Voraussetzungen für eine Privilegierung deutlich verschärft und hierfür eine Übergangsregelung vorgesehen.
WAS IST NEU?
Die Möglichkeit für Letztverbraucher, an „Dritte“ weitergeleitete Strommengen im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln, läuft mit Ablauf des Jahres 2020 aus, so dass es demnach ab dem 01.01.2021 grundsätzlich erforderlich wird, weitergeleitete Strommengen mittels mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen („Stromzähler“) abzugrenzen. Ausnahmen sieht das Gesetz lediglich vor, wenn eine „Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist“.
WAS IST EINE WEITERLEITUNG?
Als Weiterleitung sind z. B. Stromverbräuche für Leasinggeräte (Getränkeautomaten, Snackautomaten, Computer-Server etc.), Partnerunternehmen, Werkvertragsunternehmen, fremdbewirtschaftete Kantinen, Mieter (Hausmeisterwohnung, untervermietete Gewerbeflächen etc.) anzusehen. Dies betrifft auch E-Ladesäulen, sofern Sie für Dritte zugänglich sind und nicht ausschließlich für die betriebseigenen Firmenfahrzeuge zur Verfügung stehen bzw. darüber hinaus auch zur Deckung von anderen Stromverbräuchen insbesondere durch Rückspeisung in ein Netz oder eine Kundenanlage genutzt werden.
WAS IST ZU TUN?
Im Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen diesbezüglich in Frage kommende Stromverbrauchseinrichtungen ab dem 01.01.2021 mit entsprechend geeichten Zählern zu versehen, um nicht unter Umständen Ihre gesamte Privilegierung zu verlieren.
Die nachfolgenden Stromverbrauchsgeräte, bei denen es sich aufgrund ihrer typischerweise niedrigen Leistungsaufnahme in aller Regel um „Verbrauchsgeräte mit geringfügigem Verbrauch“ handelt, sind dagegen nicht abzugrenzen:
- Büro- und haushaltsübliche Standardgeräte wie Handys, Laptops, Arbeitsplatzrechner, Monitore, Beamer, WLAN-Router, Repeater zur Signalverstärkung, Lampen, Kühlschränke, Wasserspender, Ventilatoren, Radios etc.
Hierzu zählen auch Verbrauchskonstellationen, bei denen es sich insbesondere aufgrund einer typischerweise deutlich eingeschränkten Betriebsdauer handelt, z. B.
- Stromverbrauch von zeitweise tätigen Handwerkern (z.B. mit Bohrmaschinen, Handkreissägen etc.),
Stromverbrauch im Zuge von zeitweisen Bau- und Reparaturmaßnahmen, soweit dieser konkret und üblicherweise ohne Abgrenzung und gesonderte Abrechnung bereitgestellt wird.
Alle Angaben ohne Gewähr.